Leistungsübersicht
Beratungseinsätze nach §37 Abs. 3 SGB XI:
- Bei Pflegegrad II - V verpflichtend
- Bei Pflegegrad II - III halbjährlich, bei IV und V vierteljährlich
- Kosten trägt die Pflegekasse
Pflegekassenleistungen wie:
- Ganzwaschung / Teilwaschung
- Hilfe bei den Ausscheidungen
- Lagern Betten
- Mobilisation
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Kleine pflegerische Hilfestellung
etc.
(Finanzierung über das Pflegegeld)
Krankenkassenleistungen wie:
- Kompressionstherapie
- Medikamentengabe/ Medikamente richten
- Injektionen
- Wundversorgung
- Port Versorgung
etc.
(Finanzierung über die
Krankenkasse)
Unsere zusätzlichen Dienstleistungen:
- Rufbereitschaft rund um die Uhr
- Beratung bzgl.:
Pflegeversicherung,
Krankenversicherung,
Wohnraumanpassung, Pflegehilfsmittel
- Kommunikation mit Pflegekassen,
Krankenkassen, Ärzten, Sozialämtern
- Pflegetipps und –tricks für Angehörige
§ 45b SGB XI - Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Alle Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf Betreuungsleistungen in Höhe von 131 Euro monatlich.
Während der Betreuungseinsätze darf bei Pflegegrad II - IV keine Pflege im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes durchgeführt werden.
Es können 1572 Euro als Erstattungsleistung pro Jahr beansprucht werden.
Das Vorjahresguthaben, kann bis zum 30.06. des Folgejahres eingesetzt werden.
Eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse kann vereinbart werden.
Damit sollen vor allen Dingen Angehörige entlastet werden durch:
- Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags
- Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen
- Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden
- Unterstützung im Haushalt
- Betreuungsleistungen
§ 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Der jährlich zustehende Betrag für Verhinderungspflege beträgt 1685 Euro. Er kann in Urlaub, zur Entlastung, im Krankheitsfall oder aus sonstigen Gründen eingesetzt werden:
- im häuslichen Umfeld
- zur Vertretung der Pflegeperson
- muss jährlich neu beantragt werden
- kann für Pflege, Hauswirtschaft, soz. Betreuung und Botengänge eingesetzt werden
Der gleiche Betrag kann nochmal für Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung eingesetzt werden, oder zur Hälfte (843 Euro) wieder in Verhinderungspflege umgewandelt werden. Bei Grad IV und V sogar der gesamte Betrag.
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