Unsere Leistungen

Leistungsübersicht

Leistungsübersicht

Pflegekassenleistungen wie:

  • Ganzwaschung / Teilwaschung
  • Hilfe bei den Ausscheidungen
  • Lagern Betten
  • Mobilisation
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Kleine pflegerische Hilfestellung etc.

(Finanzierung über das Pflegegeld)

Krankenkassenleistungen wie:

  • Kompressionstherapie
  • Medikamentengabe/ Medikamente richten
  • Injektionen
  • Wundversorgung
  • Port Versorgung etc.

(Finanzierung über die Krankenkasse)

Unsere zusätzlichen Dienstleistungen:

  • Rufbereitschaft rund um die Uhr
  • Beratung bzgl.: Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Wohnraumanpassung, Pflegehilfsmittel
  • Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
  • Kommunikation mit Pflegekassen, Krankenkassen, Ärzten, Sozialämtern
  • Pflegetipps und –tricks für Angehörige

§ 45b SGB XI - Betreuungs- und Entlastungsleistungen

§ 45b SGB XI - Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Alle Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf Betreuungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich.

Während der Betreuungseinsätze darf bei Pflegegrad 2-5 keine Pflege im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes durchgeführt werden.

Es können 1500 Euro als Erstattungsleistung pro Jahr beansprucht werden.

Das Vorjahresguthaben, kann bis zum 30.06. des Folgejahres eingesetzt werden.

Eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse kann vereinbart werden.
Damit sollen vor allen Dingen Angehörige entlastet werden durch:

  • Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags
  • Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen
  • Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden
  • Unterstützung im Haushalt
  • Betreuungsleistungen

§ 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

§ 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Der jährlich zustehende Betrag für Verhinderungspflege beträgt 1612,00 Euro. Er kann in Urlaub, zur Entlastung, im Krankheitsfall oder aus sonstigen Gründen eingesetzt werden:

  • im häuslichen Umfeld
  • zur Vertretung der Pflegeperson
  • muss jährlich neu beantragt werden
  • kann für Pflege, Hauswirtschaft, soz. Betreuung und Botengänge eingesetzt werden

Der gleiche Betrag kann nochmal für Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung eingesetzt werden, oder zur Hälfte (806,00 Euro) wieder in Verhinderungspflege umgewandelt werden.

Haben Sie noch Fragen?
Sprechen Sie uns einfach an - Wir sind für Sie da!

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