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Pflegeheime dürfen ihren Bewohnern soziale Betreuungsmaßnahmen
nicht zusätzlich in Rechnung stellen
Sächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2005, Az. 4 B 886/04
Der Aufwand für die Verwaltung eines einem Pflegebedürftigen gewährten Barbetrags wird
von der Hilfe zur Pflege durch eine vollstationäre Betreuung umfasst. Die soziale Betreuung bezieht
sich auf Dienstleistungen, die typischerweise durch die Familie oder sonst nahe stehenden Personen
eines Hilfebedürftigen wahrgenommen werden und die nun die Einrichtung an deren Stelle für
den Pflegebedürftigen wahrzunehmen hat. Der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz gilt
auch in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, in dem der Träger der Sozialhilfe sich
zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung gegenüber dem stationär in der Einrichtung eines Dritten
lebenden Hilfebedürftigen der Hilfe des Dritten bedient.
BSHG § 21 Abs. 3, BSHG § 68, SGB-X § 28 Abs. 1, SGB-XI § 43 Abs. 2 S. 1
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