LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2006, Az. L 16 KR 163/04
Versicherte haben gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB-V Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln,
um eine Behinderung auszugleichen. Aufgabe der Krankenversicherung ist insoweit allein
die medizinische Rehabilitation. Hilfsmittel als Leistung der medizinischen Rehabilitation umfassen
die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel
mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind,
um eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen.
Jugendliche, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, haben Anspruch auf Hilfsmittel, die
das Zurücklegen einer Entfernung ermöglichen, die sonst mit dem Fahrrad zurückgelegt wird.