LSG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2006, Az.: L 23 B 1009/05 SO ER, S 18 SO 2322/05 ER
Der Sozialhilfeträger hat für einen pflegebedürftigen Rollstuhlfahrer einen Antrag
auf Pflegegeld nach § 64 Abs. 5 SGB XII mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht nachgewiesen,
dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst
sicherstelle. Das LSG Berlin hat den Sozialhilfeträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
verpflichtet, Pflegegeld zu bezahlen. Voraussetzungen für Pflegegeld nach § 64 Abs. 5 Satz 1
SGB XII ist nach der Entscheidung des Gerichtes, dass der Pflegebedürftige die erforderliche
Pflege in geeigneter weise selbst sicherstellen kann. Dabei komme es nicht darauf an, dass
der Pflegebedürftige den gesamten pflegerischen Bedarf mit dem Pflegegeld abdecken muss.
Das Pflegegeld sei nicht zur Entlohnung von Pflegepersonen oder Pflegekräften, sondern in erster
Linie zur Förderung der Pflegebereitschaft bestimmt.