BSG, Urteil vom 10.11.2005, Az. B 3 KR 38/04 R
Krankheitsbedingt war der Kläger auf die ständige Anwesenheit und Einsatzbereitschaft
einer qualifizierten Pflegeperson angewiesen. Der Kläger konnte nicht einmal fünf Minuten ohne
Beobachtung bleiben. Das BSG hat entschieden, dass der Anspruch auf Häusliche Krankenpflege auch
die ständige Beobachtung des Versicherten durch eine medizinische Fachkraft umfasst, wenn diese
wegen der Gefahr lebensbedrohlicher Komplikationen jederzeit einsatzbereit sein muss. Ein Anspruch
auf Häusliche Krankenpflege liege auch dann vor, wenn ärztliche oder pflegerische Maßnahmen zur
Abwendung von Krankheitsverschlimmerungen eventuell erforderlich, aber konkret nicht voraussehbar
seien.