Häusliche Krankenpflege P. Noffke

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 Ständige Beobachtung erforderlich

BSG, Urteil vom 10.11.2005, Az. B 3 KR 38/04 R

Krankheitsbedingt war der Kläger auf die ständige Anwesenheit und Einsatzbereitschaft einer qualifizierten Pflegeperson angewiesen. Der Kläger konnte nicht einmal fünf Minuten ohne Beobachtung bleiben. Das BSG hat entschieden, dass der Anspruch auf Häusliche Krankenpflege auch die ständige Beobachtung des Versicherten durch eine medizinische Fachkraft umfasst, wenn diese wegen der Gefahr lebensbedrohlicher Komplikationen jederzeit einsatzbereit sein muss. Ein Anspruch auf Häusliche Krankenpflege liege auch dann vor, wenn ärztliche oder pflegerische Maßnahmen zur Abwendung von Krankheitsverschlimmerungen eventuell erforderlich, aber konkret nicht voraussehbar seien.



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