LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2006, Az. L 5 KR 40/05
Häusliche Krankenpflege zur Verabreichung eines von der vertragsärztlichen Versorgung
ausgeschlossenen Arzneimittels (Bepanthen- bzw. Pan-Ophtal-Augensalbe) ist als Leistung
der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, denn es ist nicht Voraussetzung des Anspruchs
auf häusliche Krankenpflege, dass das zu verabreichende Medikament zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung verordnungsfähig ist. Vielmehr können auch (auf Privatrezept) verordnete
Medikamente erfasst sein, sofern nur die häusliche Krankenpflege als solche vom Vertragsarzt
zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet wurde.
SGB-V § 37 Abs. 2