Häusliche Krankenpflege P. Noffke

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Sie sind hier: Startseite News Pflegerelevante Urteile Verabreichung von Augensalbe

 Anspruch auf häusliche Krankenpflege zur Verabreichung von Augensalbe besteht

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2006, Az. L 5 KR 40/05

Häusliche Krankenpflege zur Verabreichung eines von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossenen Arzneimittels (Bepanthen- bzw. Pan-Ophtal-Augensalbe) ist als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, denn es ist nicht Voraussetzung des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege, dass das zu verabreichende Medikament zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig ist. Vielmehr können auch (auf Privatrezept) verordnete Medikamente erfasst sein, sofern nur die häusliche Krankenpflege als solche vom Vertragsarzt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet wurde.
SGB-V § 37 Abs. 2



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