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Anspruch auf ambulante Behandlungspflege auch bei Unterbringung
in Einrichtung des Betreuten Wohnens
Pflegebedürftige Versicherte, die in einem eigenen Haushalt leben, haben nach § 37 Abs. 2 SGB-V
gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf ambulante Leistungen der Behandlungspflege.
Die Krankenkasse hat demnach dann keine ambulanten Krankenpflegeleistungen zu erbringen,
wenn der Versicherte in einer Einrichtung lebt, die zwar kein Pflegeheim ist, in der den äußeren
Umständen nach eine pflegerische Versorgung in eigener Verantwortung des Versicherten oder seiner
Angehörigen von vornherein jedoch ausscheidet. Um einen eigenen Haushalt im Sinne
des § 37 Abs. 2 SGB-V handelt es sich jedoch, wenn der Versicherte in einer Einrichtung
des Betreuten Wohnens einen Mietvertrag und keinen Heimvertrag über das von ihm bewohnte Zimmer
geschlossen hat und das Zimmer mit eigenen Möbeln ausgestattet ist.
SGB-V § 13 Abs. 3, SGB-V § 37 Abs. 2
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