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Pflegeheimträger haftet bei ausreichender Sturzprophylaxe nicht für
den Sturz eines Heimbewohners
OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2006, Az. 2 U 753/04
Ein Pflegeheimträger hat bei einem sturzgefährdeten Heimbewohner zwar Vorkehrungen gegen
Sturzgefahren zu treffen. Im Rahmen der zu ergreifenden Maßnahmen sind aber das
Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Heimbewohners zu wahren. Die Empfehlung an
den sturzgefährdeten Heimbewohner, sich mit hochgezogenem Seitengitter ins Bett zu legen und bei
einem nächtlichen Aufstehen die Hilfe des Personals in Anspruch zu nehmen sowie das Aufstellen
eines Nachtstuhles sind geeignete Mittel, den Sturzgefahren wirkungsvoll zu begegnen.
BGB SGB-XI § 11 Abs. 1 S. 1, SGB-XI § 28 Abs. 3 , HeimG § 4e
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