Die Verhinderungspflege oder Ersatzpflege bei Pflegebedürftigen
Wird diese Ersatzpflege für weniger als 8 Stunden pro Tag in Anspruch genommen, bleibt die Zahlung des Pflegegeldes unberührt.
Unsere langjährige Erfahrung zeigt allerdings, dass sich der Wunsch auf Ersatzpflege auf 1 bis 3 Stunden pro Verhinderungstag beschränkt, eben die kleine Auszeit von der alltäglichen Pflege.
Unser Team ist jederzeit auf diese Situation eingerichtet.
Wir bieten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen pro Jahr 35 Stunden Verhinderungspflege, ohne dass Ihnen Kosten entstehen.
Bei Fragen rund um die Verhinderungspflege kontaktieren Sie in unserem Hause
Frau Peggy Stein 02173 - 98490 (stein@wir-pflegen.de)
Sie kümmert sich für Sie um alle Formalien und koordiniert mit Ihnen die notwendigen Einsätze.
Neben den üblichen Leistungen der Pflegeversicherung wie die Geld-, Sach-, oder Kombinationsleistung gibt es zusätzlich die Möglichkeit der so genannten Verhinderungspflege.
Anspruchsvoraussetzung ist das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit seit mindestens 6 Monaten. Dabei kann diese schon vorliegen, bevor der Antrag auf Einstufung gestellt wurde.
Welche Pflegeperson hatte nicht schon einmal das Problem:
- dass eine Einladung zu einer Familienfeier oder ähnlichem vorlag
- dass ein eigener Arzttermin wahrgenommen werden musste
- dass dringende Besorgungen zu machen waren
und weil kurzfristig jedoch kein Ersatz organisiert werden konnte, diese Termine auch nicht wahrgenommen werden konnten?
Welche Pflegeperson war nicht schon einmal in der Situation, dass sie einfach mal eine Auszeit für sich in Anspruch nehmen wollte, dies scheiterte jedoch ebenfalls an fehlendem Ersatz.
Genau hier setzt die zusätzliche Leistung der Verhinderungspflege an.
Pflegeleistungsergänzungsgesetz
Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz bietet entlastende Maßnahmen für Angehörige von Pflegebedürftigen mit Hirnleistungsstörungen.
Die Leistungen hierbei sollen einerseits die Angehörigen entlasten, andererseits sollen die Restfähigkeiten der Betroffenen gefordert werden:
z.B. in alten Fotoalben chronlogisch von der Vergangenheit bis in die Gegenwart beschreiben zu lassen oder Gedächtnistraining (z.B. Memory)
Während der Einsätze nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz darf keine Pflege im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes durchgeführt werden.
Der Betroffene hat einen Anspruch von € 1.200,00 / € 2.400,00 pro Jahr, die nur als Sachleistung an eine Institution gezahl werden.
Durch unser Fachpersonal können wir Sie zusätzlich 27 / 54 Stunden pro Jahr entlasten.