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Pflegehilfsmittel
Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung
der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel
Besteht eine Krankheit bzw. liegt eine Behinderung vor, ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet,
Hilfsmittel zu bezahlen (gemäß § 33 SGB V). Pflegehilfsmittel werden nur dann bezahlt, wenn Pflegebedürftigkeit besteht und eine
Leistungspflicht der Pflegekassen nicht vorliegt. Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels
kann ohne ärzliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln durch
die Krankenkassen bei einer zu behandelnden Krankheit wird durch die Versorgung mit Pflegebedürftigkeit nicht berührt.
Was zahlt die Kasse?
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden von den Pflegekassen monatlich bis zu einem Betrag von 25,- Euro bezahlt.
Technische Pflegehilfsmittel werden ohne finanzielle Obergrenze vergütet. Sie sollen jedoch primär leihweise an Pflegebedürftige abgegeben werden.
Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln
Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der technischen Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10%, höchstens jedoch 31,- Euro
je Pflegehilfsmittel, selbst zu entrichten. Darüber hinaus können Pflegebedürftige ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden. Anträge gibt es bei den Pflegekassen.
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