|
 |
Leistungen bei häuslicher Pflege
Die Leistungen für Pflegebedürftige, die zu Hause leben, umfassen in erster Linie Pflegegeld und
Sachleistungen. Dabei handelt es sich nicht um Sachen, sondern um ambulante Dienstleistungen.
Schon bei der Antragstellung muss angegeben werden, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine
Kombination von beidem gewünscht ist.
Dabei ist zu beachten, dass die Sachleistung höher ist als die reine Geldleistung.
Pflegestufe I: bis zu 384,00 EUR
Pflegestufe II: bis zu 921,00 EUR
Pflegestufe III: bis zu 1.432,00 EUR - im Härtefall 1.918,00 EUR
Pflegen Angehörige, Nachbarn oder sonstige ehrenamtliche Helfer kann ein Pflegegeld gewährt werden:
Pflegestufe I: 205,00 EUR
Pflegestufe II: 410,00 EUR
Pflegestufe III: 665,00 EUR
Leistungen bei teilstationärer Pflege
Wenn die Pflege in der eigenen Wohnung tagsüber nicht mehr ausreichend sichergestellt werden kann,
sie ansonsten aber weiterhin von der Familie oder anderen Personen geleistet wird, gibt es
die Möglichkeit einer teilstationären Pflege in einer Tagespflegeeinrichtung. Kosten hierfür können
von der Pflegekasse übernommen werden:
Pflegestufe I: 384,00 EUR
Pflegestufe II: 921,00 EUR
Pflegestufe III: 1.432,00 EUR - im Härtefall 1.918,00 EUR
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Wenn die Pflege in der eigenen Wohnung nicht mehr erfolgen kann, weil ständig Fachkräfte zur
Verfügung stehen müssen, wird eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim notwendig.
Die Pflegekasse zahlt dann einen Pauschalbetrag zur Deckung der Heimpflegekosten:
Pflegestufe I: 1.023,00 EUR
Pflegestufe II: 1.279,00 EUR
Pflegestufe III: 1.432,00 EUR - im Härtefall 1.688,00 EUR
Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson
Je kalenderjahr für längstens vier Wochen 8Kostenübernahme bis maximal 1432,- Euro) bei Hilfe durch erwerbsmäßig
pflegende Person.
Bis zu 93,33% des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe bei Inanspruchnahme einer nicht erwerbsmäßig
pflegenden Person ( ausgleich, zum Beispiel für Verdienstausfall, Fahrkosten usw. bis insgesamt max. 1432,- Euro).
Kurzzeitpflege
Ist die Pflegeperson im häuslichen Bereich vorübergehend verhindert, kann der Pflegebedürftige
in die Kurzzeitpflege einer stationärer Pflegeeinrichtung aufgenommen werden. Voraussetzung ist
eine einjährige vorausgehende Pflege. Kurzzeitpflege ist für die Dauer von vier Wochen im
Kalenderjahr möglich. Die Aufwendungen werden bis zu höchstens 1.432,00 EUR im Jahr ersetzt.
Unterstützung für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Bis zu 2557,- Euro je Maßnahme (zum Beispiel Badumbau).
Tipps:
• Wer einen ergänzenden Anspruch auf Sozialhilfe hat, sollte stets die Sachleistungen wählen,
weil dann das Sozialamt für die Leistungen professioneller Pflegekräfte zuzahlen muss.
• Ausschließlich Sachleistungen zu beantragen lohnt sich erst dann, wenn der professionelle
Pflegebedarf so groß ist, dass diese Höchstbeträge ausgeschöpft werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge
können nicht auf den nächsten Monat übertragen werden.
|
 |
|