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Stufen der Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig nach dem Pflegeversicherungsgesetz ist jemand dann, wenn er in den Bereichen
der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens einmal täglich für wenigstens zwei
der oben genannten Verrichtungen der Hilfe bedarf. Zusätzlich muss er mehrfach in der Woche
im Haushalt der Hilfe bedürfen. Der Gesetzgeber bezeichnet diesen Grad des Hilfebedarfs als
Pflegestufe I.
Der durchschnittliche Pflegeaufwand muss mindestens 90 Minuten täglich betragen, davon müssen mehr
als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
Pflegestufe II: schwerpflegebedürftig
Personen, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Unterstützung bei Körperpflege,
Ernährung oder Mobilität benötigen und zusätzlich mehrfach in der Woche hauswirtschaftlich versorgt
werden müssen, können Leistungen der Pflegestufe II für sich in Anspruch nehmen
(Schwerpflegebedürftige).
Der durchschnittliche Pflegeaufwand muss mindestens 180 Minuten täglich betragen, davon müssen
mindestens 120 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
Pflegestufe III: schwerstpflegebedürftig
Besonders schwer pflegebedürftige Personen, die täglich rund um die Uhr der Betreuung bedürfen und
bei denen mehrfach in der Woche eine Unterstützung im hauswirtschaftlichen erforderlich ist,
erhalten Leistungen der Pflegestufe III. Der durchschnittliche Pflegeaufwand muss mindestens fünf
Stunden täglich betragen, davon müssen mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen.
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