Häusliche Krankenpflege
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung
häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht
ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege
sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren
Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz
1 genannten Gründen erforderlich ist.
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege
Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist;
der Anspruch umfasst das Anziehen und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2
auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach
den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist. Die Satzung kann bestimmen, daß
die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang
der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 2 bestimmen. Leistungen nach
den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht
zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften
Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4 auch dann, wenn ihr Haushalt
nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt
in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person
den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund,
davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener
Höhe zu erstatten.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich
nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der
Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.
SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung – DRITTES KAPITEL
Leistungen der Krankenversicherung Fünfter Abschnitt
Leistungen bei Krankheit Erster Titel
Krankenbehandlung § 37 Häusliche Krankenpflege