Anspruch auf Beobachtung
Der Kläger leidet unter einem Anfallsleiden mit wechselnder Anfallshäufigkeit.
Er lebt zusammen mit seiner Mutter, einer examinierten Krankenschwester, in einem Haushalt.
Auf Grund des Risikos eines Anfalles muss der Kläger 24 Stunden am Tag beobachtet werden.
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag auf Häusliche Krankenpflege ab. Sie verwies
auf die Leistungen der Pflegeversicherung.
Das Landessozialgericht Nordrheinwestfalen hat
in zweiter Instanz die beklagte Krankenkasse verpflichtet, Häusliche Krankenpflege im Umfang
von 9,5 Stunden täglich zu gewähren. Das Gericht verwies darauf, dass es sich bei der Beobachtung
des Klägers um Behandlungspflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V handelt.
Der Anspruch des Klägers
auf Behandlungspflege ist von zwei Seiten begrenzt. Zum einen ist der Anspruch auf Häusliche Pflege
ausgeschlossen, soweit eine im Haushalt lebenden Personen die erforderliche Pflege erbringen kann.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch Leistungen nach dem SGB XI erhält und
während der Beaufsichtigung durch den Pflegedienst auch Leistungen der Grundpflege anfallen.
Innerhalb dieses Zeitraumes besteht kein weiterer Anspruch auf Behandlungspflege. Der Gesamtzeitraum
für die Behandlungspflege beläuft sich daher auf 9,5 Stunden.
Landessozialgericht Nordrheinwestfalen,
Urteil vom 19. Juli 2004,
Az.: L 5 KR 13/03,
Fundstelle: Gerichtsakten.